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KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 13
Abzug der Kirchenlohnsteuer
(1) 1Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. 2Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber gelten entsprechend.
(2) Arbeitgeber, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaates Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, haben die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einzubehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist.
(3) 1 Bei einer konfessionsverschiedenen Ehe nach Art. 9 Abs. 1 wird die Kirchenlohnsteuer für jeden Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. 2Bei einer glaubensverschiedenen Ehe nach Art. 9 Abs. 2 wird die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben.
(4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag festzusetzen.