Inhalt

KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 12
Vorauszahlungen
1Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. 2Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet.