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KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 11
Anrechnung von Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer
Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet.