Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1977
Fassung: 14.03.1977
§ 2
(1) Dem Zweckverband werden ferner die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Gemeinde
1.
zum Erlaß von Veränderungssperren und zur Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff BBauG),
2.
zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 ff BBauG),
3.
zur Durchführung der Umlegung (§§ 45 ff BBauG) und
4.
zur Grenzregelung (§§ 80 ff BBauG)
für den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes übertragen.
(2) Der Zweckverband tritt bei Enteignungen nach den §§ 85 ff BBauG an die Stelle der Gemeinden.