Inhalt
(1) Dem Zweckverband werden ferner die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Gemeinde
- 1.
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zum Erlaß von Veränderungssperren und zur Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff BBauG),
- 2.
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zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 ff BBauG),
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zur Durchführung der Umlegung (§§ 45 ff BBauG) und
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zur Grenzregelung (§§ 80 ff BBauG)
für den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes übertragen.
(2) Der Zweckverband tritt bei Enteignungen nach den §§ 85 ff BBauG an die Stelle der Gemeinden.