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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 7
Rückforderung
Für die Rückforderung von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt Art. 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) entsprechend.