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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 57
Unfallfürsorge
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten Unfallfürsorge nach Art. 63 BayBeamtVG, soweit nicht ein Anspruch auf entsprechende Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.