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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 56
Reisekosten
1Reisekosten werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist. 2Art. 48 Abs. 2 gilt entsprechend.