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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 50
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist auch die Zeit zu berücksichtigen,
1.
in der der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Antritt des Amtes, aus dem Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz besteht,
a)
als gewählter Stellvertreter die Geschäfte des Landrats oder der Landrätin oder
b)
als ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder als ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin die Geschäfte eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin
ununterbrochen länger als sechs Monate geführt und darauf die volle Arbeitskraft verwendet hat,
2.
in der ein berufsmäßiger Bürgermeister oder eine berufsmäßige Bürgermeisterin oder ein Landrat oder eine Landrätin vor Antritt des Amtes, aus dem Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz besteht, als ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder als ehrenamtliche erste Bürgermeisterin tätig war, wenn diesem Amt die überwiegende Arbeitskraft gewidmet wurde.