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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 49
Anspruch auf Versorgung
Für die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gilt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.