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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 40
Mehrarbeit
(1) 1Beamte und Beamtinnen auf Zeit sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Ergibt sich daraus eine erheblich höhere Beanspruchung, so ist entsprechende Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu gewähren.
(2) § 43 BeamtStG findet keine Anwendung.