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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 29
Amtsbezeichnung
(1) 1Beamte und Beamtinnen führen im Dienst die Amtsbezeichnung der ihnen übertragenen Ämter: „Erster Bürgermeister“ oder „Erste Bürgermeisterin“, „Oberbürgermeister“ oder „Oberbürgermeisterin“, „Landrat“ oder „Landrätin“, „Bezirkstagspräsident“ oder „Bezirkstagspräsidentin“; weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ oder „Bürgermeisterin“. 2Diese Amtsbezeichnungen dürfen auch außerhalb des Dienstes geführt werden.
(2) Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen dürfen die ihnen beim Eintritt oder bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterführen.
(3) 1Entlassenen Beamten und Beamtinnen auf Zeit kann der Dienstherr die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu führen. 2Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin sich der Amtsbezeichnung nicht würdig erweist.
(4) 1Früheren kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen können die ihrem früheren Amt entsprechenden Ehrenbezeichnungen „Altbürgermeister“ oder „Altbürgermeisterin“, „Altoberbürgermeister“ oder „Altoberbürgermeisterin“, „Altlandrat“ oder „Altlandrätin“, „Altbezirkstagspräsident“ oder „Altbezirkstagspräsidentin“ verliehen werden; für frühere Beamte und Beamtinnen auf Zeit tritt in diesen Fällen die Ehrenbezeichnung an die Stelle der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnung. 2Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin sich der Ehrenbezeichnung nicht würdig erweist.