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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 25
Rückkehrrecht zum früheren Dienstherrn oder Arbeitgeber
(1) 1Führt ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit im Sinn dieses Gesetzes nach Ablauf der Amtszeit das Amt nicht weiter und ist er oder sie aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes oder des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes Beamter oder Beamtin auf Zeit im Sinn dieses Gesetzes geworden, so ist er oder sie auf Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn am Tag nach Ablauf der Amtszeit die dafür geltenden Voraussetzungen noch erfüllt sind; Vorschriften, die die Ernennung eines Beamten oder einer Beamtin oder eines Richters oder einer Richterin von einem bestimmten Lebensalter ab nicht mehr zulassen, sind nicht anzuwenden. 2Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit zu stellen. 3Der Übernahmeanspruch erlischt, wenn die Frist nicht eingehalten wird. 4Ist eine Übernahme in das frühere Dienstverhältnis nicht mehr möglich, weil die dafür maßgebliche gesetzliche Altersgrenze (Art. 62, 129 bis 132 BayBG in Verbindung mit Art. 143 BayBG) am Tag nach Ablauf der Amtszeit überschritten oder bis zum Ablauf der Amtszeit Dienstunfähigkeit eingetreten ist, so tritt er oder sie abweichend von Art. 21 mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand. 5Stirbt der entlassene Beamte oder die entlassene Beamtin auf Zeit vor Übernahme in das frühere Dienstverhältnis, kann den Hinterbliebenen von dem zur Rückübernahme verpflichteten früheren Dienstherrn in entsprechender Anwendung des Art. 42 BayBeamtVG ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, wenn der Antrag innerhalb der Frist des Satzes 2 gestellt wurde.
(2) 1Das zu übertragende Amt muss derselben Fachlaufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beamten- oder Richterverhältnisses innehatte. 2Die in der Zwischenzeit versäumten Beförderungen in der früheren Dienststellung sind zu berücksichtigen. 3Bei Rückkehr in ein Amt der Besoldungsordnung A ist die Dauer des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses bei der Bemessung der Grundgehaltsstufe mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die für den Stufenaufstieg erforderlichen Mindestanforderungen für die Dauer des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses nach Art. 30 Abs. 3 BayBesG als erfüllt gelten.
(3) 1Wer einen Antrag nach Abs. 1 stellt, dem stehen ab Beginn des Antragsmonats, frühestens jedoch ab dem auf das Ende der Amtszeit folgenden Tag, bis zur Übertragung des neuen Amtes von dem zur Übernahme verpflichteten früheren Dienstherrn Bezüge in Höhe des bei der Entlassung aus dem früheren Beamten- oder Richterverhältnis erdienten Ruhegehalts zu; nach Ablauf von sechs Monaten stehen Bezüge in Höhe der vollen Besoldung zu, die dem oder der Betroffenen beim Ausscheiden aus dem früheren Beamten- oder Richterverhältnis zugestanden hat. 2Die im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis verbrachte Zeit gilt hierbei als ruhegehaltfähige Dienstzeit und ist bei Rückkehr in Ämter der Besoldungsordnung A bei der Bemessung der Grundgehaltsstufe einzubeziehen. 3Neben einem Ruhegehalt, das aus dem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis gewährt wird, gelten die Bezüge nach Satz 1 als frühere Versorgungsbezüge im Sinn des Art. 84 BayBeamtVG; ab dem Tag, ab dem ein Anspruch auf Bezüge nach Satz 1 zusteht, ist die Zahlung von Übergangsgeld nach Art. 67 BayBeamtVG ausgeschlossen. 4Während der Bezügezahlung nach Satz 1 besteht gegen den zur Übernahme verpflichteten früheren Dienstherrn Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen nach den für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften, soweit der oder die Berechtigte nicht aus anderen Gründen beihilfeberechtigt ist.
(4) 1Ist eine Gebietskörperschaft, gegen die sich eine Rückübernahme richtet, aufgelöst worden, so ist die Gebietskörperschaft, in die ihr Gebiet eingegliedert oder einbezogen ist, verpflichtet, den Übernahmeanspruch zu erfüllen. 2Ist ihr Gebiet in mehrere Gebietskörperschaften eingegliedert oder einbezogen worden, so kann der frühere Beamte oder die frühere Beamtin gegen jede von ihnen den Übernahmeanspruch geltend machen. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Aufgaben einer Körperschaft ganz oder teilweise auf eine oder mehrere Körperschaften übergehen.
(5) 1Ist ein früherer Dienstherr zur Übernahme nicht verpflichtet und nicht bereit, so kann der letzte kommunale Dienstherr den Beamten oder die Beamtin übernehmen. 2Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. 3Die in der Zwischenzeit versäumten Beförderungen in der früheren Dienststellung sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(6) 1Für Beamte oder Beamtinnen auf Zeit im Sinn dieses Gesetzes, die unmittelbar vor Beginn des Beamtenverhältnisses in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn standen, gelten die Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 bis 5 entsprechend. 2Eine Wiedereinstellung in das frühere Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und eine Einstellung beim letzten kommunalen Dienstherrn nach Abs. 5 sind nur möglich, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen im Einstellungszeitpunkt noch erfüllt sind. 3Soweit die Übergangsregelung des Art. 144 BayBG nicht anwendbar ist, richtet sich der Anspruch nach Abs. 3 Satz 4 gegen den letzten kommunalen Dienstherrn.