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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 21
Eintritt in den Ruhestand
(1) 1Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit tritt mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er oder sie
1.
für die folgende Amtszeit nicht wieder für das gleiche Amt gewählt wird oder die Wiederwahl nicht annimmt und
2.
mindestens eine Amtszeit von zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt hat.
2Satz 1 gilt nicht für ein berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied, das der Pflicht zur erneuten Übernahme seines Amtes (Art. 17 Abs. 2) nicht nachkommt. 3§ 25 BeamtStG findet keine Anwendung.
(2) 1Auf die Wartezeit werden die Zeiten angerechnet,
1.
in denen ein berufsmäßiger Bürgermeister oder eine berufsmäßige Bürgermeisterin oder ein Landrat oder eine Landrätin früher als ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder ehrenamtliche erste Bürgermeisterin dem Amt die überwiegende Arbeitskraft gewidmet hat,
2.
in denen der Beamte oder die Beamtin als gewählter Stellvertreter die Geschäfte des Landrats oder der Landrätin oder als ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin die Geschäfte eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin ununterbrochen länger als sechs Monate geführt und die volle Arbeitskraft darauf verwendet hat,
3.
die der Beamte oder die Beamtin während eines kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses im einstweiligen Ruhestand nach Art. 26 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) zurückgelegt hat,
4.
die der Beamte oder die Beamtin als Beamter oder Beamtin auf Zeit in einem anderen kommunalen Wahlbeamtenverhältnis zurückgelegt hat,
5.
die der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Beginn der Amtszeit als Mitglied des Bayerischen Landtags zurückgelegt hat, ohne daraus eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung zu erwerben; dies gilt nicht, wenn der oder die Betroffene bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Leistung nach Art. 16 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) beantragt hat, und
6.
die der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Beginn der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung zurückgelegt hat, ohne daraus einen Anspruch auf Ruhegehalt zu erwerben, soweit dieselbe Zeit nicht bereits nach Nr. 5 angerechnet wird; dies gilt nicht, wenn der oder die Betroffene bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Leistung nach Art. 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung beantragt hat.
2In den Fällen des Art. 42 Abs. 3 GLKrWG gilt die Wartezeit von zehn Jahren (Abs. 1 Nr. 2) auch dann als erfüllt, wenn das zehnte Jahr noch nicht vollendet ist, sondern erst begonnen hat.
(3) 1Ist ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit nur auf Grund der Anrechnung von Zeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder 6 in den Ruhestand getreten, erstattet der Freistaat dem ehemaligen kommunalen Dienstherrn die Versorgungsbezüge anteilig in dem Umfang, der dem Verhältnis dieser Zeiten zur kommunalen Amtszeit entspricht. 2Soweit aus Anlass des Wechsels in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis eine Abfindung gezahlt wurde, sind der Erstattung nach Satz 1 die Versorgungsbezüge im Verhältnis der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ohne Zeiten, für die eine Abfindung gezahlt wurde, zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu Grunde zu legen.