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KWBG
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 24.07.2012
Art. 11
Folgen von Wahlmängeln
(1) Ist die Wahl eines ersten Bürgermeisters oder einer ersten Bürgermeisterin bzw. eines Landrats oder einer Landrätin für ungültig erklärt, so ist kein Beamtenverhältnis begründet worden.
(2) 1Ist die Wahl eines Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin, eines weiteren Bürgermeisters oder einer weiteren Bürgermeisterin bzw. eines gewählten Stellvertreters des Landrats oder der Landrätin bzw. des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin als nichtig festgestellt oder aufgehoben, so ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. 2Ist die Wahl aus Gründen fehlerhaft, die nicht in der Person des oder der Gewählten liegen, so kann die Wahl nur innerhalb von vier Monaten seit ihrer Vornahme rechtsaufsichtlich beanstandet oder vom Dienstherrn von Amts wegen aufgehoben werden. 3Die rechtsaufsichtliche Beanstandung ist auch noch nach Ablauf von vier Monaten möglich, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Frist verlängert, weil tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Wahl vorliegen und deshalb noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist.
(3) 1Verliert ein kommunaler Wahlbeamter oder eine kommunale Wahlbeamtin im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. 2Der Dienstherr stellt den Verlust der Wählbarkeit fest.
(4) 1Ist ein Beamtenverhältnis aus einem der in Abs. 1 bis 3 genannten Gründe nicht zustande gekommen, so sind für das zwischen dem Dienstherrn und dem oder der Gewählten entstandene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes und die für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen geltenden Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Gewählte in den Ruhestand tritt.
(5) 1Das Dienstverhältnis oder der Ruhestand endet in den Fällen der Abs. 1 bis 3 mit dem Zeitpunkt, in dem unanfechtbar feststeht, dass ein Beamtenverhältnis nicht zustande gekommen ist. 2Die bis zum Ende des Dienstverhältnisses oder des Ruhestands gewährten Leistungen des Dienstherrn sind zu belassen. 3An Versorgungsbezügen erhält der oder die Gewählte Unfallfürsorge und, wenn die Gründe, die das Zustandekommen des Beamtenverhältnisses verhindert haben, nicht in der Person des oder der Gewählten liegen, auch Übergangsgeld; sonstige Versorgungsbezüge werden nicht gewährt.
(6) 1 § 22 Abs. 3 BeamtStG und Art. 10 Abs. 1 sind in den Fällen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. 2Die Rechte und Pflichten aus dem fortbestehenden Beamten- oder Arbeitsverhältnis ruhen für die Dauer eines Dienstverhältnisses nach Abs. 4.
(7) Amtshandlungen, die bis zu dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt vorgenommen wurden, sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter oder eine Beamtin vorgenommen hätte.