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KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 21
Berichtspflichten
(1) 1Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. 2In der Unternehmenssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.
(2) 1Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten. 2Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde haben können, ist diese zu unterrichten.