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BayKRegV
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 26.03.2018
§ 4
Zentralstelle für Krebsfrüherkennung und Krebsregistrierung
(1) 1Die ZKFR ist zuständig für den Vollzug des BayKRegG, soweit nicht die Regionalzentren oder die Vertrauensstelle zuständig sind. 2Insbesondere wirkt sie beim Melderegisterabgleich und beim Abgleich von Daten anderer mit der Krebsregistrierung befasster Stellen mit.
(2) Die von der ZKFR zur Verfügung gestellten Vorlagen zum Inhalt der Meldungen je Meldeanlass und die von der ZKFR aufgestellten Vorgaben zur Form der Meldung und sonstiger Abfragen sind für die medizinischen Einheiten verbindlich.