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BayKRegV
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 26.03.2018
§ 13
Registerbeirat
(1) 1Der Registerbeirat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und aus drei Vertretern der krebsregisterführenden Stelle, davon mindestens einem Vertreter eines Regionalzentrums und mindestens einem Vertreter der Vertrauensstelle. 2Außerdem können folgende Institutionen und Berufsgruppen je ein Mitglied entsenden:
1.
Bayerische Krebsgesellschaft e.V.,
2.
Bayerische Landesärztekammer,
3.
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
4.
Gesetzliche Krankenversicherung,
5.
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern,
6.
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.,
7.
Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V.,
8.
Vertretung der Bayerischen Comprehensive Cancer Center,
9.
Vertretung der Bayerischen Tumorzentren,
10.
bayerischer Vertreter des Bundesverbandes Deutscher Pathologen,
11.
Epidemiologen oder Wissenschaftler mit vergleichbarer Qualifikation,
12.
Versorgungsforscher oder Wissenschaftler mit vergleichbarer Qualifikation,
13.
wissenschaftlicher Vertreter der Ethik oder Wissenschaftler mit vergleichbarer Qualifikation und
14.
Patienten- und Pflegebeauftragter der Staatsregierung.
3Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt.
(2) 1Das für die Gesundheit zuständige Staatsministerium (Staatsministerium) gibt den in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 genannten Institutionen und Berufsgruppen rechtzeitig Gelegenheit, Personen als Mitglieder vorzuschlagen. 2Unter Einbeziehung der eingegangenen Vorschläge beruft das Staatsministerium die Mitglieder und jeweils einen Stellvertreter. 3Sie werden für die Dauer von zwei Jahren berufen. 4Der Registerbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied vertritt den Registerbeirat nach außen und leitet die Sitzungen. 2An der krebsregisterführenden Stelle wird eine Geschäftsstelle des Registerbeirats errichtet. 3Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 4Für Beschlüsse über die Geschäftsordnung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) 1Die Sitzungen des Registerbeirats sind nicht öffentlich. 2Zu den Sitzungen können Sachverständige eingeladen werden. 3Sachverständige müssen sich vor Beginn der Sitzung schriftlich verpflichten, über sämtliche Kenntnisse, die sie im Verlauf der Sitzung erlangen, Stillschweigen zu bewahren.