Inhalt

BayKRegG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 07.03.2017
Art. 2
Organisation
(1) 1Das Bayerische Krebsregister wird vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) geführt. 2Das LGL ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Es wird eine landesweit tätige Vertrauensstelle eingerichtet. 2Sie ist in der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig. 3Die Vertrauensstelle darf als einzige aller vollzugsbeteiligten Stellen dauerhaft die Identitätsdaten der hinter den Meldungen stehenden Personen kennen und speichern. 4Indem sie diese Identitätsdaten nur zur Datenpflege und den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen mit den nach Art. 11 pseudonymisierten Krankheitsdaten verknüpfen darf, stellt die Vertrauensstelle nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes den Schutz der Persönlichkeitsrechte der betreffenden Patienten sicher. 5Datenpflege im Sinne des Satzes 4 ist die Einarbeitung der Daten, die nach Art. 4, 7 oder 8 neu erhoben wurden. 6§ 35 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 SGB I gilt für die Vertrauensstelle entsprechend.
(3) 1Das LGL sichert die Qualität der Meldungen. 2Es unterstützt die Entwicklung eines landesweiten Konzepts zur onkologischen Qualitätssicherung.
(4) Das LGL wird ein Datenschutzkonzept für das Bayerische Krebsregister erstellen.
(5) Der patienten- und meldernahe Vollzug in allen Landesteilen wird über Dienststellen des LGL sichergestellt.