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Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 6
Gebührenbemessung
(1) 1Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem Kostenverzeichnis. 2Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. 3Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.
(2) 1Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. 2Soweit Behörden über eine Kosten-/Leistungsrechnung verfügen, sind deren Ergebnisse der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zugrunde zu legen. 3 Art. 5 Abs. 5 gilt entsprechend.