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KAG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 04.04.1993
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Kommunalabgabengesetz
(KAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993
(GVBl. S. 264)
BayRS 2024-1-I

Vollzitat nach RedR: Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist
Art. 1
Abgabenberechtigte
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
Art. 2
Abgabesatzung
(1) 1Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. 2Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen. 3In der Satzung können für die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren getroffen werden; § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) gilt unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen für das zur Verfügung gestellte Übermittlungsverfahren sinngemäß.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Mustersatzungen erlassen, die im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
(3) 1Satzungen nach Art. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. 2Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 3Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt.
Art. 3
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
(1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(2) 1Die Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind, dort erheben, wo die kreisangehörige Gemeinde diese Steuern nicht selbst erhebt. 2Die kreisangehörigen Gemeinden dürfen Steuern, die der Landkreis erhebt, nur vom Beginn eines Jahres an selbst erheben.
(3) 1Eine Getränkesteuer, eine Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer, eine Übernachtungsteuer und eine Vergnügungssteuer dürfen nicht erhoben werden. 2Eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung wird nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 29 000 € nicht überschritten hat. 3Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe der positiven Einkünfte 37 000 €. 4Bezieht der Steuerpflichtige Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a oder Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG, ist den positiven Einkünften der nicht steuerpflichtige Anteil der Leistungen hinzuzurechnen. 5Ist die Summe der positiven Einkünfte im Steuerjahr voraussichtlich niedriger, so ist von den Einkommensverhältnissen dieses Jahres auszugehen. 6Die Steuer wird nicht höher festgesetzt als ein Drittel des Betrags, um den die Summe der positiven Einkünfte 29 000 € bzw. 37 000 € übersteigt. 7Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 6 setzen einen Antrag voraus, der bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss. 8Sie stehen in den Fällen des Satzes 5 unter dem Vorbehalt der Nachforderung.
(4) 1Vereinbarungen mit einem Steuerschuldner über die Abrechnung, Fälligkeit, Erhebung und Pauschalierung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern sind zulässig, soweit sie die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis im Einzelfall voraussichtlich nicht wesentlich verändern. 2Die Vereinbarungen sind jederzeit widerruflich.
Art. 4
(aufgehoben)
Art. 5
Beiträge
(1) 1Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. 2Der Investitionsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gebietskörperschaft aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung; er ist beitragsfähig, soweit er erforderlich ist. 3Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung (Straßenausbaubeitragsmaßnahmen) werden keine Beiträge erhoben; Art. 5a bleibt unberührt. 4Bei der Ermittlung von Beiträgen für die Herstellung und Anschaffung leitungsgebundener Einrichtungen kann der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. 5Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand, unbeschadet der Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO), Art. 15 Abs. 2 der Landkreisordnung und Art. 15 Abs. 2 der Bezirksordnung nicht für bestimmte Abschnitte der Einrichtung ermittelt werden; bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. 6Der Beitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der nichtleitungsgebundenen Einrichtung selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(1a) Die Gemeinden und Landkreise sollen die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig über beabsichtigte beitragsfähige Vorhaben und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren.
(2) 1Sind die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch, so sind die Beiträge entsprechend abzustufen. 2Beitragsmaßstäbe sind insbesondere
1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,
2.
die Grundstücksflächen,
sowie Kombinationen hieraus. 3In der Beitragssatzung kann bestimmt werden, daß Grundstücke bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung nur mit dem auf die Grundstücksfläche entfallenden Beitrag herangezogen werden. 4In der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen soll bestimmt werden, daß Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Beitrag herangezogen werden; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. 5Stellt der Beitragsmaßstab von Beitragssatzungen für leitungsgebundene Einrichtungen nicht auf die vorhandene Bebauung ab, soll bestimmt werden, dass der auf solche Gebäude oder Gebäudeteile entfallende Beitragsteil als Abzugsposten Berücksichtigung findet. 6Für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten ist in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorzunehmen.
(2a) 1Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag. 2Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, dem Beitragsgläubiger für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen.
(3) 1Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Abgabesatzung (Art. 2) eine Eigenbeteiligung vorzusehen. 2Die Eigenbeteiligung muß die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen.
(4) Steht im Zeitpunkt des Satzungserlasses der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht fest, so kann in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 davon abgesehen werden, den Abgabesatz festzulegen; es müssen aber die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtung in der Satzung nach Art und Umfang bezeichnet und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt sein.
(5) 1Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist. 2Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. 3Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung zurückverlangt werden, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. 4Die Rückzahlungsschuld ist ab Erhebung der Vorauszahlung mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jährlich zu verzinsen. 5Ist eine Beitragspflicht bereits entstanden, können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden, sofern die endgültige Beitragsschuld noch nicht berechnet werden kann.
(6) 1Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 2Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(7) 1Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht, im Fall des Absatzes 6 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; die öffentliche Last erlischt nicht, solange die persönliche Schuld besteht. 2Der Duldungsbescheid, mit dem die öffentliche Last geltend gemacht wird, ist wie ein Leistungsbescheid zu vollstrecken.
(8) Ein Beitrag kann auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor Inkrafttreten der Abgabesatzung hergestellt, angeschafft, verbessert oder erneuert wurden.
(9) 1Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags vor Entstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. 2Das Nähere ist in der Beitragssatzung (Art. 2) zu bestimmen. 3Die vertragliche Übernahme beitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 des Baugesetzbuches (BauGB) gilt entsprechend.
Art. 5a
Erschließungsbeitrag
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 127 Abs. 2 und 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der am 8. September 2015 geltenden Fassung entsprechend.
(3) Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete sind nicht notwendig im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB,
1.
wenn sie über die unmittelbare Bedeutung und den unmittelbaren Nutzen für das Baugebiet hinausgehen, in dem sie ausgewiesen werden sollen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Grünflächen wegen der Schaffung stadt- bzw. ortsteilübergreifender Grünzüge oder der Vernetzung vorhandener Grün- und Freizeitflächen sowohl von ihrer Größe als auch von ihrem Ausbau her baugebietsübergreifende Bedeutung haben,
2.
wenn sie in einer ausreichenden Größe vorhanden sind und in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügt haben, oder
3.
wenn wegen des vorhandenen innerörtlichen Grüns ein städtebauliches Bedürfnis nach weiterer Begrünung nicht zu erkennen ist.
(4) Die vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 BauGB gilt entsprechend.
(5) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 6 sowie Abs. 1a gilt entsprechend.
(6) 1Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen sind, bleibt unberührt. 2Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(7) 1Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. 2Dies gilt auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. 3Bezieht sich der Beginn der technischen Herstellung nur auf eine Teilstrecke der Erschließungsanlage, so gilt Satz 2 nur für diese Teilstrecke.
(8) Soweit für Erschließungsanlagen nach Abs. 7 oder Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 kein Beitrag mehr erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig hergestellt.
Art. 5b
(aufgehoben)
Art. 6
Fremdenverkehrsbeitrag
(1) Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.
(2) 1Die Satzung kann bestimmen, dass Daten verpflichtend elektronisch an den Abgabenberechtigten zu übermitteln sind. 2Art. 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Abgabe bemißt sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen.
(4) Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen.
(5) Art. 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 7
Kurbeitrag
(1) 1Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, Waldheilbad, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb, Ort mit Heilstollenkurbetrieb, Ort mit Peloid-Kurbetrieb, Ort mit Waldkurbetrieb, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, können im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken der Kurgäste dienen, einen Beitrag erheben. 2Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets können einbezogen werden, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Kurgäste der Gemeinde zu Kur- oder Erholungszwecken erwarten lässt. 3Zum Aufwand nach Satz 1 kann auch ein Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr zählen, der auf die Kurgäste entfällt.
(2) 1Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist (Kurgäste). 2Sind die Vorteile, die den Beitragspflichtigen aus den Einrichtungen und Veranstaltungen erwachsen können, verschieden groß, so ist das durch entsprechende Abstufung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. 3Die Beitragssatzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. 4In der Beitragssatzung können die in Satz 1 bezeichneten Personen verpflichtet werden, der Gemeinde unverzüglich die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen; Inhaber von Zweitwohnungen können verpflichtet werden, über die Benutzung der Zweitwohnung der Gemeinde Auskunft zu geben. 5Die Gemeinden können für Inhaber von Zweitwohnungen, für deren nicht dauernd von ihnen getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und für die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich jeweils an deren durchschnittlicher Aufenthaltsdauer in der Gemeinde zu orientieren hat. 6Die Pauschalierung entfällt, wenn der Beitragspflichtige nachweist, daß er sich im Veranlagungszeitraum nicht in der Gemeinde aufgehalten hat.
(3) Art. 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) 1Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum überläßt, kann in der Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde zu melden, ferner den Beitrag einzuheben und an die Gemeinde abzuführen. 2Die Satzung kann bestimmen, dass Daten verpflichtend elektronisch an den Abgabenberechtigten zu übermitteln sind. 3Art. 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Dieselben Verpflichtungen können den Inhabern von Campingplätzen auferlegt werden. 5Die Satzung kann bestimmen, daß die in den Sätzen 1 und 4 Genannten neben den Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner haften. 6Die Sätze 1 und 5 gelten auch für die Inhaber von Kuranstalten, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, welche die Kuranstalten benutzen, ohne in der Gemeinde zu übernachten. 7Ist der Kurbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so kann die Satzung die Reiseunternehmer verpflichten, den Beitrag an die Gemeinde abzuführen; Satz 5 gilt entsprechend.
(5) 1Zuständig für die Anerkennung nach Absatz 1 ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege. 2Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn natürliche und sonstige Gegebenheiten sowie zweckentsprechende Einrichtungen, die der Erholung, der Heilung und Linderung von Krankheiten, ihrer Nachbehandlung oder ihrer Vorbeugung dienen, vorhanden sind. 3Die Anerkennung kann aufgehoben werden. 4Vor der Entscheidung über die Anerkennung oder deren Aufhebung ist der Bayerische Fachausschuß für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen gutachtlich zu hören. 5Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration trifft im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung, die Aufhebung der Anerkennung und das Verfahren, über die Verwendung der gemäß Absatz 1 verliehenen Prädikate und über den Bayerischen Fachausschuß für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen, insbesondere dessen Bildung und Zusammensetzung.
Art. 8
Benutzungsgebühren
(1) 1Gemeinden, Landkreise und Bezirke können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. 2Benutzungsgebühren sollen erhoben werden, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 3Das Nehmen eines Anschlusses ist keine Benutzung im Sinn dieses Gesetzes.
(2) 1Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. 2Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. 3Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden, die – unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 – so zu bemessen ist, daß neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung unzulässig.
(3) 1Zu den Kosten im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. 2Den Abschreibungen zugrunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können. 3Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. 4Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, sind der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Verzinsung wieder zuzuführen. 5Zu den Kosten im Sinn des Abs. 2 Satz 1 gehören auch die Aufwendungen für einrichtungsbezogene Informationsmaßnahmen.
(4) Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen.
(5) 1Die Gebührenbemessung bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung hat dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen. 2Sie erfolgt grundsätzlich linear. 3Wassergebühren und Abwassergebühren können für gewerbliche Betriebe degressiv bemessen werden, wenn der Betrieb Sparvorkehrungen trifft. 4Eine degressive Gebührenbemessung ist bei der Abwasserbeseitigung außerdem insoweit zulässig, als sie der Vermeidung einer unangemessenen Gebührenbelastung für die Niederschlagswasserbeseitigung dient.
(6) 1Bei der Gebührenbemessung können die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. 2Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. 3Satz 2 findet bei Gebühren für die Inanspruchnahme gemeindlicher Bestattungseinrichtungen keine Anwendung.
(7) Auf die Gebührenschuld aus einem Dauerbenutzungsverhältnis können vom Beginn des Erhebungszeitraums an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.
(8) Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gilt Art. 5 Abs. 7 entsprechend.
Art. 9
Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 BauGB) erstattet wird.
(2) 1Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 2Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. 3Art. 5 Abs. 7 gilt entsprechend.
(3) Die Art der Ermittlung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes sind in der Satzung festzulegen.
(4) 1Der Abgabeberechtigte kann die Ablösung des Erstattungsanspruchs vor dessen Entstehung gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. 2Das Nähere ist in der Abgabesatzung (Art. 2) zu bestimmen. 3Die vertragliche Übernahme erstattungsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 BauGB gilt entsprechend.
(5) Ortsrechtliche Regelungen auf Grund eines Anschluss- und Benutzungszwangs, wonach die Bewirtschaftung des Grundstücksanschlusses einschließlich der in Absatz 1 genannten Maßnahmen auch im öffentlichen Straßengrund vom Anlieger in eigener Regie und auf eigene Kosten vorzunehmen ist, werden durch dieses Gesetz nicht beschränkt.
Art. 10
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
1.
für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes,
2.
für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Art. 11
Verpflichtung Dritter
Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer einzuheben, abzuführen und Nachweise darüber zu führen, und ferner bestimmen, daß sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften.
Art. 12
Abgabebescheide
(1) 1Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke können in Bescheiden über Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, bestimmen, daß diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. 2Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.
(2) Bescheide, die für mehrere Zeitabschnitte gelten, sind
1.
von Amts wegen oder auf Antrag durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern,
2.
auf Antrag des Schuldners für die nach der Antragstellung beginnenden neuen Zeitabschnitte zu ändern, wenn sie sachlich unrichtig sind.
Art. 13
Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung; besondere Vorschriften
(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich des Abs. 7 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden:
1.
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
a)
über den Anwendungsbereich:
§ 1 Abs. 3 AO und § 2 AO,
b)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen:
§ 3 Abs. 1, Abs. 4 ohne die Nrn. 6 bis 9, Abs. 5 AO, §§ 4, 5, 7 bis 15 AO,
c)
über das Steuergeheimnis:
§ 30 AO mit folgenden Maßgaben:
aa)
die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern, die Feuerschutzabgabe und den Fremdenverkehrsbeitrag,
bb)
die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 1a ist zulässig, soweit sie einer Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dient,
cc)
die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 2 kann auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden,
dd)
die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
§§ 31a und 31b AO,
d)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
§ 32 AO,
2.
aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
a)
über die Steuerpflichtigen:
§§ 33 bis 36 AO,
b)
über das Steuerschuldverhältnis:
§§ 37 bis 50 AO,
c)
über die Haftung:
§§ 69 bis 71, 72a Abs. 1 AO mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter „steuerliche Vorteile“ durch das Wort „Abgabevorteile“ ersetzt werden, §§ 73 bis 75, 77 AO,
3.
aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
a)
über die Verfahrensgrundsätze:
aa)
Beteiligung am Verfahren:
§§ 78 bis 80 AO, § 81 AO,
bb)
Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen:
§ 82 Abs. 1 und 2 AO, § 83 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 beim Ersten Bürgermeister und bei den weiteren Bürgermeistern der Gemeinderat und beim Landrat und seinem gewählten Stellvertreter der Kreistag die Anordnung trifft,
cc)
Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel, Fristen, Termine:
aaa)
§§ 85 bis 87 AO,
bbb)
§ 87a AO mit der Maßgabe,
dass die Schriftform auch durch sonstige sichere Verfahren ersetzt werden kann, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegt werden, und
dass in Abs. 8 an die Stelle der Finanzverwaltung die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, tritt,
ccc)
§ 87c Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 6 AO, §§ 88, 88a, 89 bis 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2 AO, §§ 97, 98, 99 AO mit der Maßgabe, dass im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1 AO, §§ 102 bis 108, 109 Abs. 1 und 3 AO,
dd)
Rechts- und Amtshilfe:
§ 111 Abs. 1 bis 3 und 5 AO, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4 AO,
b)
über die Verwaltungsakte:
§§ 118 bis 133 AO mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 AO die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht“ durch die Wörter „Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form“, in § 122 Abs. 5 Satz 2 AO das Wort „Verwaltungszustellungsgesetzes“ durch die Wörter „Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“, in § 122 Abs. 5 Satz 3 AO die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ durch die Wörter „Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“ und in § 132 Satz 1 und 2 AO jeweils das Wort „finanzgerichtlichen“ durch das Wort „verwaltungsgerichtlichen“ ersetzt werden,
4.
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
a)
über die Mitwirkungspflichten:
§ 140 AO ohne die Wörter „als den Steuergesetzen“, §§ 145 bis 148, 149 Abs. 1 und 2 AO, § 150 Abs. 1 bis 5 AO, §§ 151, 152 Abs. 1, 4 bis 6 und 8 bis 12 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Abs. 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25 000 € betragen darf; bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, § 153 AO,
b)
über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:
aa)
§ 155 Abs. 1 bis 3 und 5 AO, § 156 Abs. 2 AO, §§ 157 bis 162 AO, § 163 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 AO, § 165 Abs. 1 AO, §§ 166, 167 AO,
bb)
§ 169 AO mit der Maßgabe,
dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre,
dass in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 die Wörter „§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ durch die Wörter „Art. 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“ ersetzt werden und
dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt,
cc)
§ 170 Abs. 1 AO mit der Maßgabe,
dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist, und
dass im Fall der Ungültigkeit einer Beitragssatzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Beitragssatzung bekanntgemacht worden ist,
und § 170 Abs. 3 AO,
dd)
§ 171 AO mit der Maßgabe, dass in Abs. 3a Satz 3 die Bezugnahmen „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ durch die Bezugnahmen „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt werden,
ee)
§§ 191 bis 194 AO, § 195 Satz 1 AO mit der Maßgabe, dass auch Organe der überörtlichen Rechnungsprüfung mit der Prüfung betraut werden können, §§ 196 bis 203 AO mit der Maßgabe, dass in § 196 AO die Angabe „nach § 356“ entfällt,
5.
aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren –
a)
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:
§§ 218, 219, 221, 222 AO, § 224 Abs. 1 und 2 AO, §§ 225, 226, 227, 228 bis 232 AO,
b)
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge:
aa)
§ 233 AO, § 234 Abs. 1 und 2 AO, § 235 AO,
bb)
§ 236 AO mit der Maßgabe,
dass in Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern „durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung“ die Wörter „oder eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung“, nach den Wörtern „vorbehaltlich des Absatzes 3 vom“ die Wörter „Tag der Einlegung des Widerspruchs, oder wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgegangen ist, vom“ einzufügen sind,
dass in Abs. 1 Satz 2 nach den Wörtern „der zu erstattende Betrag erst“ die Wörter „nach Einlegung des Widerspruchs, wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgegangen ist“ einzufügen sind,
dass in Abs. 2 Nr. 2 im Satzteil vor Buchst. a den Wörtern „eine rechtskräftige“ die Wörter „eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung,“ voranzustellen sind und
dass in Abs. 3 an die Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
cc)
§ 237 Abs. 1, 2 und 4 AO mit der Maßgabe,
dass in Abs. 1 Satz 1 die Wörter „eine Einspruchsentscheidung“ durch die Wörter „einen Widerspruchsbescheid“
sowie in Abs. 4 die Wörter „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden,
dd)
§§ 238 bis 240 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt,
c)
über die Sicherheitsleistung:
§§ 241 bis 248 AO,
6.
aus dem Sechsten Teil – Vollstreckung –
a)
über die allgemeinen Vorschriften:
§ 251 Abs. 2 und 3 AO und § 254 Abs. 2 AO,
b)
über die Niederschlagung:
§ 261 AO.
(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
a)
der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
b)
des Worts „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort „Abgabe(n)“,
c)
des Worts „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Abgaben“.
(3) 1Eine erhebliche Härte im Sinn des § 222 AO (Stundung) kann bei Beitragsforderungen insbesondere für unbebaute beitragspflichtige Grundstücke sowie für Grundstücke, die nur mit landwirtschaftlich genutzten Gebäuden zur überdachten Pflanzenproduktion bebaut sind, vorliegen, wenn deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist oder deren Nichtbebauung im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder der Erhaltung des Ortsbildes liegt. 2Das Gleiche gilt auch bei Beitragsforderungen zu leitungsgebundenen Einrichtungen für bebaute Grundstücke, deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist, jedoch nicht hinsichtlich des auf das Wohnen entfallenden Beitragsteils. 3Grundstücke im Sinn der Sätze 1 und 2 sind auch abgrenzbare, selbständig nutzbare Grundstücksteile. 4In den Fällen des Satzes 1 soll, in den Fällen des Satzes 2 kann auf die Erhebung von Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden. 5Die Regelung gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinn des § 15 AO.
(4) 1Wenn eine Gemeinde von Art. 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 Gebrauch macht, kann hinsichtlich der bereits entstandenen Beiträge für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile im Sinn dieser Regelung eine erhebliche Härte im Sinn des § 222 AO (Stundung) vorliegen. 2In diesen Fällen soll auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.
(5) 1Die Gemeinde kann in der Erschließungsbeitragssatzung bestimmen, dass Erschließungsbeiträge bis zur Hälfte des nachzuerhebenden Betrags erlassen werden, wenn ein für diese Erschließungsmaßnahme ergangener endgültiger Straßenausbaubeitragsbescheid bestandskräftig geworden ist. 2Ein weitergehender Erlass nach § 227 AO bleibt unberührt.
(6) 1Die Gemeinde kann in der Erschließungsbeitragssatzung bestimmen, dass Erschließungsbeiträge bis zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen. 2Liegt der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021, so kann die Gemeinde in der Satzung auch einen höheren Anteil festlegen oder den Beitrag ganz erlassen. 3Ein weitergehender Erlass nach § 227 AO bleibt unberührt.
(7) 1Bei der Hundesteuer finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen Anwendung. 2In Schadensfällen darf Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. 3Bei Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes dürfen die Gemeinden Namen und Anschrift der Halter sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über Kampfhunde verarbeiten, insbesondere an andere zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Behörden übermitteln. 4Weitergehende Befugnisse bleiben unberührt.
Art. 14
Abgabehinterziehung
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. 2§ 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 AO sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Art. 15
Leichtfertige Abgabeverkürzung
1Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 2§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Art. 16
Abgabegefährdung
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann, wenn die Handlung nicht nach Art. 15 geahndet werden kann, belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2.
den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabeerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt,
und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen.
Art. 17
Geldbußen
Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.

III. Abschnitt Verwaltung der kommunalen Steuern

Art. 18
Zuständigkeit
Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Äquivalenzbetrags-, des Meßbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen.
Art. 19
Übergangsvorschriften
(1) Soweit Fristen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 oder des 31. Dezember 2015 enden würden, verlängern sie sich bis zum 31. März 2016.
(2) Für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, gilt Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt.
(3) 1Satzungsregelungen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Art. 9 in der Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom 4. Februar 1977 (GVBl. S. 82) beinhalten, entfalten nur noch insoweit Rechtswirkungen, als sie von Art. 9 in der Fassung dieses Gesetzes gedeckt sind. 2Die Einbeziehung der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund in eine öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang und damit ihre Bewirtschaftung durch den Einrichtungsträger sind von den Eigentümern und sonst Berechtigten unentgeltlich zu dulden, wenn es in der Benutzungssatzung angeordnet wird.
(4) 1Die Verpflichtungen des Art. 5 Abs. 2 Sätze 4 und 6 gelten nur für Satzungen, die nach dem 1. Januar 1994 erlassen oder hinsichtlich des Beitragsmaßstabs geändert werden. 2Die Verpflichtung des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 gilt nur für Satzungen, die nach dem 31. Juli 2002 erlassen oder hinsichtlich des Beitragsmaßstabs geändert werden. 3Die Möglichkeit, entsprechende Regelungen auch in andere Satzungen zu übernehmen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Die für Zuwendungen maßgeblichen Regelungen in Art. 8 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gelten auch in Fällen, in denen Anlagenteile vor dem 1. Januar 2000 mit Zuwendungen finanziert worden sind.
(6) Art. 5 Abs. 5 Satz 3 ist in der ab 1. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Vorauszahlungsbescheid nach diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird.
(7) 1Für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen sowie die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen gilt das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, sofern die Beiträge jeweils spätestens am 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind. 2Bescheide, mit denen ab dem 1. Januar 2018 Beiträge festgesetzt wurden, sind aufzuheben. 3Die auf Grund solcher Bescheide vereinnahmten Beiträge sind zu erstatten. 4Eine Erstattung nach Satz 3 kann frühestens ab dem 1. Mai 2019 verlangt werden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für Vorauszahlungen entsprechend.
(8) 1Hatte eine Gemeinde bis zum 31. Dezember 2017 Vorauszahlungen auf den Beitrag für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen erhoben, den endgültigen Beitrag hingegen noch nicht festgesetzt, hebt sie diese Vorauszahlungsbescheide ab dem 1. Januar 2025 auf Antrag auf und erstattet die Vorauszahlungen frühestens ab dem 1. Mai 2025 zurück. 2Dies gilt nicht, wenn bis 31. Dezember 2024 die Vorteilslage entstanden ist und die Gemeinde eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags vorgenommen hat. 3Ergibt die fiktive Abrechnung, dass die Vorauszahlung den endgültigen Beitrag übersteigt, erstattet die Gemeinde auf Antrag den Unterschiedsbetrag. 4Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens bis 31. Dezember 2025 zu stellen. 5Art. 5 Abs. 5 Satz 4 ist für Erstattungen nach Satz 1 nicht anzuwenden. 6Unberührt bleiben Ansprüche auf Erstattung von Vorauszahlungen aus anderen Gründen.
(9) 1Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes zum 1. Januar 2018 Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen sowie wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nicht mehr erheben können. 2Eine Erstattung nach Satz 1 kann frühestens ab dem 1. Januar 2019 und nach Abschluss des Jahres beantragt werden, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die beitragsfähige Maßnahme oder die wiederkehrenden Beiträge entstanden sind oder nach dem Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären. 3Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde
1.
spätestens bis zum 11. April 2018 eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 5b Abs. 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen hatte,
2.
für die demnach beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hatte,
3.
spätestens bis zum 11. April 2018 das Vergabeverfahren für die erste Bauleistung bereits eingeleitet hatte oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatte und
4.
den Antrag auf Erstattung spätestens am 30. April 2028 gestellt hat.
4Eine Erstattung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn am 11. April 2018 die sachlichen Beitragspflichten allein deshalb nicht entstanden waren oder entstanden gewesen wären, weil die Gemeinde als Straßenbaubehörde eine hierfür erforderliche straßenrechtliche Widmung nicht innerhalb eines Jahres nach ordnungsgemäßer Herstellung der Straße vorgenommen hatte. 5Für Maßnahmen, für die am 11. April 2018 die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden waren oder gewesen wären, werden höchstens die Beiträge erstattet, die sich bei Ausführung der Maßnahme gemäß dem an diesem Tag bestehenden Bauprogramm ergeben hätten. 6Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden auf Antrag ihre vor dem 11. April 2018 getätigten Aufwendungen für Planung und Vorbereitung von Straßenausbaubeitragsmaßnahmen, sofern diese Aufwendungen nicht von einer Erstattung nach Satz 1 umfasst sind und die Voraussetzungen nach den Sätzen 3 und 5 mit Ausnahme von Satz 3 Nr. 3 vorliegen, es sei denn eine Erstattung ist nach Satz 4 ausgeschlossen; Aufwendungen für Grunderwerb oder die Übernahme von Anlagen werden nicht erstattet. 7Eine Erstattung nach Satz 6 kann frühestens ab dem 1. Januar 2019 beantragt werden. 8Die Erstattungsansprüche nach den Sätzen 1 und 6 werden nach Maßgabe der im Staatshaushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mittel erfüllt. 9Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung das Verfahren der Antragstellung, der Aufteilung der für die Erstattungsleistungen bereitgestellten Haushaltsmittel, der Auszahlung und der Fälligkeit der Erstattungsleistungen nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden näher zu regeln.
(10) 1In den Fällen des Art. 5a Abs. 8 sind festgesetzte und erhobene Vorausleistungen nicht zu erstatten, wenn die Erschließungsanlage mit Ablauf einer der Fristen nach Art. 5a Abs. 8 benutzbar war und die Vorausleistungen bis spätestens 31. Dezember 2019 festgesetzt wurden. 2Auf Antrag hat die Gemeinde eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags auf Grund der bis zum Ablauf einer der Fristen nach Art. 5a Abs. 8 entstandenen Kosten vorzunehmen und den Unterschiedsbetrag zu erstatten, wenn die fiktive Abrechnung ergibt, dass die Vorausleistung den fiktiven endgültigen Beitrag übersteigt. 3Der Antrag kann ab Ablauf einer der Fristen nach Art. 5a Abs. 8 gestellt werden. 4Art. 5 Abs. 5 Satz 4 ist für Erstattungen nach Satz 3 nicht anzuwenden. 5Sofern die Frist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 zum 1. März 2021 bereits abgelaufen ist, findet das Kommunalabgabengesetz in der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Art. 19a
Härteausgleich Straßenausbaubeitrag
(1) 1Zum anteiligen Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhoben wurden, errichtet der Freistaat Bayern einen Härtefallfonds. 2Dieser wird einmalig mit 50 Mio. € ausgestattet.
(2) 1Über Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission durch Verwaltungsakt entschieden. 2Der Kommission gehören folgende vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration berufene Mitglieder an:
1.
ein vom Ministerrat benanntes Mitglied, das den Vorsitz führt,
2.
zwei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benannte Mitglieder,
3.
zwei vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie benannte Mitglieder.
3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. 4Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Mitglieder sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein.
(3) Die Kommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
(4) 1Für die Kommission wird im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle wird im Namen der Kommission tätig.
(5) 1Anträge können nur vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden. 2Ist der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungspflicht in Bezug auf eine Straßenausbaumaßnahme geschaffen wird, an mehrere Personen gemeinschaftlich gerichtet, können die Adressaten oder die Parteien einen Antrag nur gemeinschaftlich stellen.
(6) 1Jeder Antragsteller hat bei der Ermittlung des Sachverhalts sowohl im Rahmen der Bewilligung als auch im Rahmen einer etwaigen späteren Überprüfung mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen. 2Die Kommission kann für die Mitwirkung jeweils angemessene Fristen setzen. 3Ein Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt oder eine bereits erteilte Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht; hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(7) 1Antragsbefugt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts. 2Ausgenommen sind Personengesellschaften und juristische Personen, bei denen ein überwiegender Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse besteht. 3Unter Staat sind der Freistaat Bayern, der Bund, ein ausländischer Staat, die Länder oder andere Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung alleine oder zusammen zu verstehen. 4Antragsbefugt ist nur,
1.
gegen wen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2 000 € festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind, und
2.
wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht, und
3.
wer im Jahr der Festsetzung der Belastung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100 000 €, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200 000 € verfügte.
5Das zu versteuernde Einkommen richtet sich nach Wahl der Antragsteller entweder nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Steuerbescheid des Jahres des Bescheiderlasses oder der Vereinbarung oder nach dem Mittelwert der durch im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Steuerbescheide belegten Einkommen aus einem Dreijahreszeitraum, dessen letztes Jahr dem Jahr des Bescheiderlasses oder der Vereinbarung entspricht. 6Sofern für den maßgeblichen Zeitraum eine Befreiung von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, sind dem Antrag geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen sich das zu versteuernde Einkommen ergibt. 7Ist der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungspflicht in Bezug auf eine Straßenausbaumaßnahme geschaffen wird, an mehrere Personen gemeinschaftlich oder an eine Personengesellschaft gerichtet, so bestimmt sich die Einkommensgrenze aus der Summe der einzelnen Einkommensgrenzen und das relevante Einkommen aus der Summe der entsprechend Satz 5 und 6 ermittelten Einkommen der einzelnen Personen oder Gesellschafter.
(8) 1Die Gewährung eines Härteausgleichs nach diesem Artikel ist eine freiwillige Leistung. 2Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.
(9) 1Eine ausgleichsfähige Härte liegt nur vor, soweit die Belastung dem Betroffenen unter Berücksichtigung insbesondere systemischer Härten, der zeitlichen Nähe der Bekanntgabe des Beitragsbescheids zum Stichtag des Art. 19 Abs. 7 Satz 1, der Einkommensverhältnisse und der Höhe des Beitrags nicht zugemutet werden kann. 2Der Kommission kommt hinsichtlich des Vorliegens einer Härte sowie deren Gewichtung ein freier Beurteilungsspielraum zu. 3Der Härteausgleich kann maximal in Höhe der geleisteten Beiträge abzüglich einer Eigenbelastung in Höhe von 2 000 € erfolgen. 4Ein Härteausgleich unterbleibt, soweit er für den Betroffenen als unerlaubte Beihilfe nach europarechtlichen Vorschriften zu bewerten wäre.
(10) 1Erstattungsansprüche des Leistungsempfängers bezüglich der den Härteausgleich begründenden Zahlung gegenüber der Gemeinde insbesondere nach Art. 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 8 gehen mit der Leistungsgewährung aus dem Härtefallfonds in Höhe des Härteausgleichs auf den Freistaat Bayern über. 2Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, dem Freistaat Bayern die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, vorzulegen. 3Daneben ist er verpflichtet, den Forderungsschuldner von dem Forderungsübergang in Kenntnis zu setzen. 4Leistungen aus dem Härtefallfonds sind an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen, soweit der betroffene Beitrag endgültig erlassen oder erstattet oder der Bescheid endgültig aufgehoben wird; soweit dies der Fall ist, ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Härteausgleich durch einen Forderungsübergang nach Satz 1 ausgeglichen wurde. 6Abs. 5 findet Anwendung.
(11) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie das Nähere
1.
zur dienstlichen Stellung der Mitglieder der Kommission,
2.
zur Organisation der Geschäftsstelle,
3.
zum Verfahren der Kommission,
4.
zum Nachweis der antragsbegründenden Tatsachen
durch Rechtsverordnung regeln.
Art. 20
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung).
Art. 21
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.1
(2) Art. 19a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

1 [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft die ursprüngliche Fassung vom 26. März 1974 (GVBl S. 109). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.