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JzV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 01.03.2005
§ 5
Zuständigkeit
(1) 1Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung und für die Aushändigung der Dankurkunde ist die oberste Dienstbehörde zuständig. 2Sie kann die Ausübung ihrer Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendung auf andere Behörden übertragen. 3 Art. 136 BayBG findet sinngemäße Anwendung. 4Für die Bewilligung der Dienstbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig.
(2) Die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit (Jubiläumsdienstalter) wird von der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.