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JArbFG
Text gilt ab: 01.04.2017
Fassung: 14.04.1980
Art. 5
1Dieses Gesetz gilt entsprechend für ehrenamtliche Leiter von Jugendchören, Jugendorchestern und sonstigen Jugendmusikgruppen, wenn sie an Veranstaltungen der musikalischen Jugendbildung mitwirken, die den Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 entsprechen. 2Anträge auf Freistellungen können in diesen Fällen nur vom Bayerischen Musikrat e. V. gestellt werden.