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JVAkadV
Text gilt ab: 01.06.2015
Fassung: 17.09.1980
§ 7
Konferenz
(1) 1Der Konferenz bei der Justizvollzugsakademie gehören der Leiter und sein Stellvertreter, die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie der Geschäftsleiter an. 2Der Leiter kann zu den Beratungen nichthauptamtliche Lehrkräfte hinzuziehen, wenn deren Unterrichtsgebiet betroffen ist.
(2) 1Die Konferenz berät und unterstützt den Leiter. 2Sie ist insbesondere zu beteiligen
1.
bei der Weiterentwicklung der Lehrpläne,
2.
bei Änderungen des Stundenplans,
3.
bei der Gestaltung des Akademie- und Internatsbetriebs,
4.
bei der Ausstattung und Einrichtung der Akademie.
(3) 1Die Konferenz tritt während eines Lehrgangs mindestens einmal zusammen. 2Das Nähere regelt der Leiter.