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JVAkadV
Text gilt ab: 01.06.2015
Fassung: 17.09.1980
§ 5
Geschäftsleiter
(1) Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsleiter) ist ein Beamter der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt; er wird durch das Staatsministerium bestellt.
(2) Er unterstützt den Leiter in den Verwaltungsangelegenheiten.
(3) Er ist Vorgesetzter des Geschäftsstellen- und Hauspersonals.