Inhalt

JVAkadV
Text gilt ab: 01.06.2015
Fassung: 17.09.1980
§ 2
Aufgaben
(1) 1Die Justizvollzugsakademie vermittelt den Auszubildenden eine an den Aufgaben des Justizvollzugs orientierte berufliche Bildung, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben befähigt. 2Sie hat ferner die Aufgabe, die Justizvollzugsbediensteten fortzubilden und ihre Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung in Staat und Gesellschaft zu fördern.
(2) Der Justizvollzugsakademie obliegt
1.
die Ausbildung der Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene,
a)
fachlicher Schwerpunkt Allgemeiner Vollzugsdienst,
b)
fachlicher Schwerpunkt Werkdienst,
c)
fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst
nach Maßgabe der einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
2.
nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz (Staatsministerium)
a)
die Mitwirkung bei der Ausbildung der Beamten der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene; die Bestimmungen der einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern bleiben unberührt,
b)
die fachliche Fortbildung der Justizvollzugsbediensteten,
c)
die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Prüfungen im Bereich des Justizvollzugsdienstes.
d)
die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz der Informationstechnologie im Justizvollzug.
(3) Das Staatsministerium kann der Justizvollzugsakademie weitere Bildungsaufgaben übertragen.