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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 47
Ermächtigungen
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
im Rahmen des § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes1) die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen,
2.
Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerläßlich sind, sowie darüber zu erlassen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes),
3.
Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation (Art, Ausmaß und regionale Verteilung der Wildschäden) und über geleistete Wildschadensbeträge zu erlassen.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1