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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 46
Ersatz weiterer Wildschäden
Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.