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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 25
Wintergatter
1Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird. 2Auf sie finden die Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 bis 4, Abs. 4 Sätze 2, 3 und 5 und Abs. 5 Anwendung. 3Die Genehmigung darf im übrigen nur erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte dem Vorhaben zugestimmt hat.