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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 14
Verpachtung von Teilen eines Jagdreviers; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen
(1) 1Die Verpachtung eines Teils eines Jagdreviers bedarf der Zustimmung der Jagdbehörde. 2Die für die Teilung von Jagdrevieren vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. 3Die Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet. 4Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an den Revierinhaber eines angrenzenden Jagdreviers zulassen, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient.
(2) 1Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildreviere neun Jahre, für Hochwildreviere zwölf Jahre. 2Die Jagdbehörde kann im Fall des Absatzes 1 Satz 4 oder für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.
(3) Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdreviere ist und Flächen zur Jagdausübung zupachten will, kann Jagdpächter sein.
(4) 1Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 des Bundesjagdgesetzes1) auch beanstandet werden, wenn im Verfahren bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren zwingende Vorschriften der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung verletzt worden sind. 2Das gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß der Jagdpächter nicht die Gewähr für eine den Zielen des Art. 1 Abs. 2 entsprechende Jagdausübung bietet.
(5) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten sinngemäß für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrags.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1