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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 18
Falknereiliche Ausbildung
(1) 1Die Bewerber für die Falknerprüfung haben eine falknereiliche Ausbildung abzuleisten, die mindestens 60 Stunden umfassen muss. 2Auf den praktischen Teil der Ausbildung müssen mindestens 20 Stunden entfallen. 3Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 19 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Sachgebieten.
(2) 1Lehrgangsträger, die falknereiliche Ausbildungslehrgänge durchführen, haben dies der Behörde mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung nur durch geeignete Personen durchgeführt wird, die Inhaber eines gültigen Falknerjahresjagdscheins sind und mindestens fünf Jahre die praktische Falknerei ausgeübt haben. 3Den Lehrgangsträgern müssen für die theoretische Ausbildung geeignete Lehrkräfte in genügender Anzahl sowie ausreichendes Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen.