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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 17
Jägerprüfung für Falkner (Eingeschränkte Jägerprüfung)
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 13 und 15 gelten auch für die Durchführung der Jägerprüfung, die Bewerber um den Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ablegen (eingeschränkte Jägerprüfung), soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Eine ohne die Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich abgelegte Jägerprüfung kann im Nachhinein, insbesondere nach Nichtbestehen des praktischen Teils, nicht als eingeschränkte Jägerprüfung anerkannt werden.
(3) 1Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst im schriftlichen und mündlichen Teil die Sachgebiete des § 10 Nrn. 2 bis 6. 2Die Arbeitszeit für den schriftlichen Teil beträgt 80 Minuten. 3Der praktische Teil der Prüfung entfällt.