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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 15
Wiederholung von Prüfungsteilen
1Innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Teils können der mündliche und der praktische Teil der Prüfung jeweils zweimal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsmöglichkeit besteht im Rahmen der landeseinheitlich festgesetzten Prüfungstermine. 3Die Prüfungsteile nach § 11 Abs. 1 Satz 1 müssen jeweils im gesamten Umfang wiederholt werden. 4 § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Für die Anmeldung gilt § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 2 entsprechend. 6Der Anmeldung ist der Nachweis über die Einzahlung der Wiederholungsgebühr (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4) beizufügen.