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JBeitrGVBV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 17.12.2004
§ 1
Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz
An Stelle der Gerichtskassen werden als Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) bestimmt:
1.
die Landesjustizkasse Bamberg für alle Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG, die von ihr einzuziehen sind, und
2.
die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes), sowie für die Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes).