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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 70
Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst
(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Sie haben hierzu grundsätzlich einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten (Ergänzungsvorbereitungsdienst) abzuleisten.
(2) 1Die Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist nur in dem Einstellungstermin möglich, der unmittelbar auf den schriftlichen Teil des Prüfungstermins folgt, in dem die Prüfung erstmals nicht bestanden wurde. 2Der Antrag auf Aufnahme ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk bisher der Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde, binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zu stellen. 3Soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung und dem Beginn des in Satz 1 bestimmten Ergänzungsvorbereitungsdienstes ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung der Mitteilung zu stellen.
(3) 1Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann auf Antrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ganz oder teilweise erlassen werden. 2Eine Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist Bewerbern zu versagen, die die Zweite Juristische Staatsprüfung nach § 9 Abs. 1, 2 oder Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 nicht bestanden haben. 3Die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2 unberührt.
(4) 1Die §§ 44 bis 53, 54 bis 56 gelten sinngemäß. 2Die Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung ein. 3Die Gesamtleitung der Ausbildung obliegt den Präsidenten der Oberlandesgerichte, soweit die Rechtsreferendare bei einer der in § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen ausgebildet werden, den Regierungen.
(5) 1Die Wiederholung der Prüfung hat in dem unmittelbar nach Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Prüfungstermin der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu erfolgen. 2Sie ist auch in den Fällen des Abs. 3 sowie im Fall einer Entlassung oder eines sonstigen Ausscheidens aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst nur in diesem Prüfungstermin möglich. 3§ 15 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 4 und 5 sowie § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. 4In den Fällen des Abs. 3 sowie im Fall einer Entlassung oder eines sonstigen Ausscheidens aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst gilt § 61 Abs. 4 entsprechend.
(6) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, werden nicht mehr in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen, auch wenn sie die Voraussetzungen für eine zweite Wiederholung der Prüfung erfüllen.