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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 56
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
1Die Rechtsreferendare scheiden aus dem Vorbereitungsdienst aus
1.
mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote der Zweiten Juristischen Staatsprüfung,
2.
mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung, dass die Prüfung nicht bestanden ist,
3.
mit Ablauf des letzten Tages des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im zweiten Termin nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes (§ 48 Abs. 1 Satz 1) oder des Ergänzungsvorbereitungsdienstes (§ 70 Abs. 1 Satz 2), wenn die Prüfung noch nicht oder nicht vollständig abgelegt ist. Termine der schriftlichen Prüfung, die in Mutterschutzzeiten und Elternzeiten fallen, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
2Zum gleichen Zeitpunkt endet ihr öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.