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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 49
Pflichtwahlpraktikum
(1) Im Pflichtwahlpraktikum werden den Rechtsreferendaren acht Berufsfelder zur Wahl angeboten:
1.
Justiz,
2.
Verwaltung,
3.
Anwaltschaft,
4.
Wirtschaft,
5.
Arbeits- und Sozialrecht,
6.
Internationales Recht und Europarecht
7.
Steuerrecht,
8.
Informationstechnologierecht und Legal Tech.
(2) 1Für das Pflichtwahlpraktikum können geeignete Ausbildungsstellen durch gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration allgemein zugelassen werden. 2Weitere – auch ausländische – Stellen können allgemein oder für den Einzelfall zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zugelassen werden, wenn
1.
ein geeigneter Arbeitsplatz,
2.
eine geeignete Person als Ausbilder,
3.
ein geeigneter Ausbildungsplan
vorhanden sind und
4.
eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
3Die Entscheidung trifft bei einer allgemeinen Zulassung der Präsident des Oberlandesgerichts München, für die Berufsfelder 2, 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern. 4Über die Zulassung im Einzelfall entscheiden für die Berufsfelder 1, 3, 6 und 8 der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts und für die Berufsfelder 2, 4, 5 und 7 die zuständige Regierung. 5Mit der Zulassung ist zu bestimmen, welchem Berufsfeld die Stelle zuzuordnen ist.
(3) 1Eine Ausbildung an einer juristischen Fakultät – auch im Ausland – oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf die Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum angerechnet werden. 2Die Anrechnung einer Ausbildung an einer juristischen Fakultät ist nur möglich, wenn die Rechtsreferendare zusammen mit der nach Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Erklärung einen Ausbildungsplan nach Maßgabe von § 48 § 48 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c vorlegen.