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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 43
Anerkennung ausländischer Prüfungen
1Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen, die entsprechend § 4 bewertet wurden oder umgerechnet werden können, richtet sich nach Art. 63 BayHSchG. 2Die Universität erteilt hierüber eine Bescheinigung nach § 42.