Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 14.08.1997
Artikel 1
Staatsleistung
(1) 1Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in den Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns beteiligt sich der Freistaat Bayern an den laufenden Ausgaben für religiöse und kulturelle Zwecke sowie an den laufenden Aufwendungen für allgemeine Sicherheitsmaßnahmen mit 18 000 000 € ab dem Haushaltsjahr 2021. 2Der Betrag nach Satz 1 wird ab dem Jahr 2022 an die Entwicklung der Beamtenbesoldung angepasst, und zwar um den Vomhundertsatz, um den sich jeweils das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 10 der Anlage 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2020 geändert hat. 3Stichtag hierfür ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
(2) 1Die Zahlung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil an den Landesverband, an die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern sowie an sonstige, durch den Zentralrat der Juden in Deutschland anerkannte israelitische oder jüdische Kultusgemeinden, die nicht dem Landesverband angehören und Ansprüche erheben, welche durch die Staatsleistung nach Abs. 1 abgegolten werden. 2Der Anteil der sonstigen israelitischen oder jüdischen Kultusgemeinden berechnet sich dabei nach der Mitgliederzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorvorjahres. 3Die Aufteilung der Gesamtsumme erfolgt zunächst hälftig auf den Landesverband und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern. 4Der an die sonstigen israelitischen oder jüdischen Kultusgemeinden nach Satz 2 zu zahlende Betrag wird, wenn diese ihren Sitz in Oberbayern haben, vom Anteil der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern abgezogen, in den übrigen Fällen vom Anteil des Landesverbands. 5Der Abzug nach Satz 4 unterbleibt, wenn der Landesverband oder die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern sich mit der anspruchsberechtigten israelitischen oder jüdischen Kultusgemeinde einvernehmlich auf eine andere Lösung verständigen. 6Die Verteilung der Mittel innerhalb des Landesverbands erfolgt durch diesen.
(3) Zur Berechnung der Beträge nach Abs. 2 Satz 2 übermitteln der Landesverband und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis spätestens zum 30. September des Vorjahres ihre entsprechenden Mitgliederzahlen.