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WaldSchadInV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 02.12.1965
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines als befallen oder gefährdet erklärten Gebiets
a)
entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 das schädliche Insekt nicht, nicht sachgemäß oder nicht wirksam bekämpft oder bekämpfen läßt,
b)
vollziehbaren Anordnungen und § 6 Abs. 2 nicht nachkommt,
2.
als Dritter, auf dessen Grundstück Walderzeugnisse lagern, entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Bekämpfung des schädlichen Insekts nicht gestattet.