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BayImSchG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 10.12.2019
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Bayerisches Immissionsschutzgesetz
(BayImSchG)
Vom 10. Dezember 2019
(GVBl. S. 686)
BayRS 2129-1-1-U

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Allgemeine Zuständigkeiten
(1) 1Genehmigungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist
1.
die Regierung
a)
für Anlagen der öffentlichen Versorgung
aa)
zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,
bb)
zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
b)
für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
c)
für Tierköperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
2.
das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
3.
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigungsbehörde nach § 23b Abs. 3 Satz 1 BImSchG. 3Die Genehmigungsbehörde nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 5a BImSchG und § 23b Abs. 3a BImSchG wahr.
(2) Die Genehmigungsbehörde ist vorbehaltlich Art. 2 auch zuständig für den Vollzug
1.
der weiteren anlagenbezogenen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen (Immissionsschutzbehörde),
2.
des § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes.
(3) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist vorbehaltlich Art. 2 Immissionsschutzbehörde
1.
das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
2.
die Regierung für Anlagen, die
a)
Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind,
b)
nicht gewerblichen Zwecken dienen und
c)
nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,
3.
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
(4) 1Für Maßnahmen, die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG betreffen, ist die Behörde zuständig, die für die Anlagen im Betriebsbereich zuständig ist. 2Wenn nach Satz 1 mehr als eine Behörde zuständig wäre, ist die Regierung oder eine von ihr bestimmte Behörde nach Satz 1 zuständig. 3Die nach Satz 2 zuständige Behörde holt vorab das Einvernehmen der weiteren betroffenen Behörden ein, es sei denn, dies ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten.
(5) Soweit Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf diese Gesetze gestützten Verordnungen keiner anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Regierung zuständig.
Art. 2
Besondere Zuständigkeiten
(1) 1Das Landesamt für Umwelt (Landesamt) ist zuständig für
1.
den Vollzug
a)
der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) hinsichtlich der darin gestellten Anforderungen an Stoffe und Erzeugnisse,
b)
des § 27 BImSchG und der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV),
c)
des § 25 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV),
d)
des § 22 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV),
e)
der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV),
2.
Feststellungen und Untersuchungen nach § 44 Abs. 1 BImSchG,
3.
die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG,
4.
die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen.
2Das Landesamt
1.
überwacht
a)
Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
b)
Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen sowie Verbrennungsanlagen für Klärschlämme nach § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung und
c)
Anlagen der Träger der Sonderabfallbeseitigung,
2.
ist Immissionsschutzbehörde im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.
(2) Die Regierung ist
1.
Immissionsschutzbehörde für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen,
2.
zuständig für
a)
die Einrichtung des Überwachungssystems einschließlich der Koordinierung der Überwachung nach den §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) mit Ausnahme der Betriebsbereiche, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
b)
die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG.
(3) 1Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. 2Ferner ist sie zuständige Behörde für die Mitteilungen nach § 47d Abs. 7 BImSchG. 3Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen.
(4) Zuständige Regierung für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für einen Großflughafen ist diejenige Regierung, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.
(5) Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) und der Verordnung (EU) 2016/1628.
(6) Die Kreisverwaltungsbehörde setzt die Entschädigung nach § 42 Abs. 3 BImSchG fest.
(7) Die Gemeinde ist zuständig für den Vollzug des § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).
(8) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b sind kreisfreie Gemeinden zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt.
Art. 3
Luftqualität
(1) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur Feststellung von Luftverunreinigungen die Zusammensetzung der Luft durch Messungen zeitweilig oder dauernd beobachten lassen. 2Die mit Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke zu betreten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt. 4Auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer ist Rücksicht zu nehmen.
(2) 1Für Untersuchungsgebiete nach § 44 Abs. 2 BImSchG und besonders gefährdete oder schutzbedürftige Gebiete wird vom Landesamt ein Emissionskataster nach § 46 BImSchG aufgestellt. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gibt die besonders gefährdeten oder schutzbedürftigen Gebiete bekannt.
Art. 4
Lärmaktionspläne
1Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. 2Lärmaktionspläne der Gemeinde bedürfen des Einvernehmens der Regierung. 3Lärmaktionspläne der Regierung werden im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden erstellt. 4Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.
Art. 5
Finanzhilfen
1Zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz können den Betreibern bestehender Anlagen Zuwendungen gewährt werden. 2Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der im Haushalt ausgewiesenen Mittel gewährt.
Art. 6
Schutz vor Einwirkungen durch Motoren
(1) Es ist verboten,
1.
lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,
2.
motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.
(2) Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.
Art. 7
Rechtsverordnungen der Gemeinden
(1) 1Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche
1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe zu verbieten, zeitlich zu beschränken oder von Vorkehrungen abhängig zu machen,
2.
das Halten von Haustieren, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten und die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten zu regeln.
2Der Vollzug der Verordnung obliegt der Gemeinde.
(2) 1Die Gemeinden können von Verboten auf Grund von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. 2Sie müssen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern.
Art. 81
Nicht gewerbliche und nicht wirtschaftliche Betriebsbereiche
1Für Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten § 20 Abs. 1a, §§ 22, 23a, 23b Abs. 1 bis 4, §§ 24 bis 25a, § 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie die auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der §§ 20 und 21 12. BImSchV entsprechend. 2Hinsichtlich der Kostenverteilung bei der Überwachung gilt die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen.

1 [Amtl. Anm.:] Art. 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
Art. 9
Vermeidbare Lichtemissionen
(1) Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(2) 1Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. 2Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für
1.
Gaststätten und
2.
zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe an der Stätte der Leistung, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Emissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.
Art. 10
Oberste Landesbehörde
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist oberste Landesbehörde für den Vollzug dieses Gesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der auf diese Gesetze gestützten Rechtsvorschriften. 2Es ist insoweit oberste Aufsichtsbehörde.
Art. 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine dort genannte Anlage störfallrelevant errichtet oder ändert,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 BImSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BImSchG betreibt,
4.
in Bezug auf eine Anlage im Sinne des Art. 8 Satz 1 eine der in
a)
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 12. BImSchV oder
b)
§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 12. BImSchV bezeichneten Handlungen begeht
oder
5.
den Verboten nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23a Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
2.
einer Vorschrift des Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 52 BImSchG über die Mitwirkung im Rahmen der Überwachung zuwiderhandelt oder
3.
einer Verordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Motoren laufen lässt,
2.
entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 motorisierte Schneefahrzeuge betreibt,
3.
einer mit einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
4.
einer Rechtsverordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
5.
einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 BImSchG oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Art. 11a
Änderung weiterer Vorschriften
(1) Art. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U) wird wie folgt geändert:
1.
Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. b wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
b)
Buchst. c wird aufgehoben.
2.
Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4 eingefügt:
“(3) 1Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. 2Ferner ist sie zuständige Behörde für die Mitteilungen nach § 47d Abs. 7 BImSchG. 3Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen.
(4) Zuständige Regierung für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für einen Großflughafen ist diejenige Regierung, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.“
3.
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 5 bis 7.
(2) In Art. 24 Abs. 2 Satz 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten und bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 27 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 12 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 2“ ersetzt.
(3) In § 3 der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438, BayRS 2129-1-10-U) wird die Angabe „Art. 18 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „Art. 11 Abs. 3 Nr. 5“ und wird das Wort „zweitausendfünfhundert“ durch das Wort „fünftausend“ ersetzt.
(4) Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) und durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „des Innern, für Sport und Integration“ gestrichen.
2.
In Art. 44 Abs. 4 wird die Angabe „§ 40 Abs. 4 BNatSchG“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 BNatSchG“ ersetzt.
(5) In Art. 23 Abs. 4 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 151 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter „den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie“ durch die Wörter „dem Staatsministerium“ ersetzt.
Art. 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Art. 11a Abs. 1 am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129-1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
München, den 10. Dezember 2019
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder