Inhalt
§ 8
Unterrichtung bei Störungen und Unfällen
Der Betreiber hat die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, bei Bergbaubetrieben die zuständige Bergbehörde, unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu unterrichten.