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IMBYG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.12.2015
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Gesetz über die Immobilien Freistaat Bayern
(IMBY-Gesetz – IMBYG)
vom 22. Dezember 2015
(GVBl. S. 477, 490)
BayRS 640-2-B

Vollzitat nach RedR: IMBY-Gesetz (IMBYG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477, 490, BayRS 640-2-B), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 9 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist
Art. 1
Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“
1Die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaates Bayern im Sinne des Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) mit Sitz in München. 2Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium). 3Näheres wird durch eine Geschäftsordnung bestimmt, die das Staatsministerium erlässt.
Art. 2
Aufgaben und Befugnisse
(1) 1Die IMBY nimmt ressortübergreifend die Verwaltung des staatseigenen und des für staatliche Zwecke genutzten unbeweglichen Vermögens (staatlicher Immobilienbestand) wahr, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fachverantwortung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen hinsichtlich der dienstlichen Belange der Nutzung des staatlichen Immobilienbestands bleibt hiervon unberührt. 3Die IMBY nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie sonstige Verfügungsgeschäfte in Bezug auf unbewegliches Vermögen namens und im Auftrag des Freistaates Bayern mit Zustimmung des Staatsministeriums, sofern das Staatsministerium nicht auf seine Mitwirkung verzichtet. Unberührt bleiben Art. 64 BayHO und abweichende Regelungen, die vor dem 1. Januar 2016 mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die in Abs. 2 genannten Bereiche erlassen wurden,
2.
Abschluss von Verpflichtungsgeschäften über Mieten und Pachten sowie sonstiger Nutzungsüberlassungsvereinbarungen im staatlichen Immobilienbestand namens und im Auftrag des Freistaates Bayern auf Rechnung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle und
3.
das Flächenmanagement im staatlichen Immobilienbestand.
4Das Staatsministerium kann Fälle von besonderer Bedeutung an sich ziehen. 5Es kann im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Geschäftsbereich für Fälle von geringer Bedeutung abweichende Regelungen zu Satz 3 treffen, für die in Abs. 2 genannten Bereiche jedoch nur hinsichtlich Satz 3 Nr. 1. 6Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn eine Hochschule von ihrem Wahlrecht aus Art. 14 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) Gebrauch macht. 7Abweichende Regelungen zu Satz 3 Nr. 3 können im Rahmen der Rechtsverordnung nach Art. 14 Abs. 4 BayHIG getroffen werden.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 ist für die Verwaltung der folgenden Bereiche der jeweilige Geschäftsbereich zuständig:
1.
öffentliche Straßen nach Art. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Baulast des Freistaates Bayern mit ihren Bestandteilen nach Art. 2 Nr. 1 bis 3 BayStrWG einschließlich der Grundstücke für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit der Bayerischen Kompensationsverordnung,
2.
Gewässer, soweit sie von der Wasserwirtschaftsverwaltung verwaltet werden,
3.
Nationalparke gemäß § 24 Abs. 1 BNatSchG,
4.
Forstvermögen, soweit es von der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftet wird,
5.
die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
6.
staatseigene Liegenschaften, die auf Grund von Konkordaten oder besonderen Verträgen einer Religionsgemeinschaft oder einem kirchlichen Orden zur Nutzung überlassen sind, soweit sie im Ressortbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus verwaltet werden,
7.
der umwehrte Bereich der Justizvollzugsanstalten und des Maßregelvollzugs.
2Die IMBY nimmt in den genannten Bereichen nur die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 5 wahr. 3Die Regelungen der Art. 3 und 15 des Staatsforstengesetzes und Art. 18 Abs. 5 des Waldgesetzes für Bayern bleiben unberührt. 4Der IMBY kann vom jeweils betroffenen Geschäftsbereich abweichend vom Satz 1 die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 mit Zustimmung des Staatsministeriums durch gesonderte Verwaltungsvereinbarung ganz oder teilweise übertragen werden.
(3) 1Die Aufgaben und Befugnisse, die vor dem 16. Mai 2006 den Liegenschaftsstellen des Landesamts für Finanzen zustanden, werden von der IMBY wahrgenommen. 2Sie nimmt im Rahmen des Satzes 1 für Immobilien aus dem staatlichen Immobilienbestand insbesondere Aufgaben aus folgenden Bereichen wahr:
1.
Baumaßnahmen des Allgemeinen Grundvermögens,
2.
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
3.
Bewirtschaftung mit Heizung, Beleuchtung und elektrischer Kraft,
4.
Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen und
5.
Vereinnahmung von Mitteln aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung sowie Verausgabung von Mitteln für Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume.
3Im Übrigen bleiben die vor dem 16. Mai 2006 bestehenden Zuständigkeiten unberührt. 4In den von Satz 2 nicht erfassten Fällen kann der IMBY von der jeweiligen Verwaltung die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit Zustimmung des Staatsministeriums durch gesonderte Verwaltungsvereinbarung ganz oder teilweise übertragen werden.
Art. 3
Leitung der IMBY
1Die Leitung der IMBY und ihre Stellvertretung werden vom Staatsministerium vorgeschlagen und durch die Staatsregierung bestellt und abberufen. 2Ihre Rechtsverhältnisse können durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt werden, die das Staatsministerium mit Zustimmung der Staatsregierung im Namen des Freistaates Bayern schließt. 3Darüber hinaus kann die Leitung mit Zustimmung des Staatsministeriums die Rechtsverhältnisse weiterer Beschäftigter in leitender Funktion durch privatrechtliche Dienstverträge regeln, wenn hierfür ein besonderes betriebliches Bedürfnis besteht.