Inhalt

HwOZustV
Text gilt ab: 01.07.2005
Fassung: 14.12.2004
§ 2
Als zuständige Behörde zur Untersagung der Fortsetzung des Betriebs eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung wird die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt.