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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 18.12.1972
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Verordnung zur Errichtung des Bayerischen Staatsinstituts für Hochschulforschung und Hochschulplanung
Vom 18. Dezember 1972
(BayRS IV S. 185)
BayRS 2211-6-4-WK

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Errichtung des Bayerischen Staatsinstituts für Hochschulforschung und Hochschulplanung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-6-4-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 204 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden1) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 200-1-S
§ 1
1Ein Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung wird mit Sitz in München errichtet. 2Es führt die Bezeichnung „Bayerisches Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung“ und untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).
§ 2
(1) 1Das Staatsinstitut dient der Weiterentwicklung des bayerischen Hochschulwesens. 2Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erforschung und Analyse der bestehenden Verhältnisse und der Entwicklungstendenzen im Hochschulbereich;
2.
Entwicklung und Erprobung von quantitativen Methoden und Modellen für den Hochschulbereich;
3.
Unterstützung des Staatsministeriums und der Hochschulen bei der Hochschulplanung, insbesondere bei der Aufstellung der Entwicklungspläne;
4.
Untersuchung der Wechselwirkungen von Veränderungen im Bereich der Hochschulen, des Staates und der Gesellschaft;
5.
Erarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen zur Effektivität und Rationalisierung im Hochschulbereich;
6.
Untersuchungen zur Forschungsplanung, insbesondere zur Koordinierung und Schwerpunktbildung in der Forschung;
7.
Unterstützung der Hochschulen bei der Verwirklichung von Reformvorhaben;
8.
vergleichende Hochschulforschung unter Berücksichtigung der Entwicklung im Inland, insbesondere in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland mit besonderer Betonung des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches;
9.
im Rahmen seiner Möglichkeiten die wissenschaftliche Fortbildung auf dem Gebiet der Hochschulforschung und Hochschulplanung.
(2) 1Das Staatsinstitut erfüllt vorrangig Aufträge des Staatsministeriums aus dem Bereich der Hochschulforschung und Hochschulplanung. 2Es kann Aufträge anderer Institutionen gegen Kostenerstattung im Rahmen der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien übernehmen.
(3) 1Das Staatsinstitut erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Einrichtungen im Bereich der Bildungs- und Landesplanung. 2Es steht im Rahmen seiner Möglichkeiten den bayerischen Hochschulen in Fragen der Hochschulforschung und Hochschulplanung als Berater zur Verfügung.
§ 3
(1) Zum wissenschaftlichen Leiter des Staatsinstituts soll ein Professor bestellt werden.
(2) Das Staatsinstitut kann im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel Projekte und Aufträge an Personen oder Institutionen vergeben.
(3) Der Aufstellung des Haushalts des Staatsinstituts ist ein Jahresarbeitsprogramm zugrunde zu legen.
(4) 1Das Staatsinstitut legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. 2Die Forschungsergebnisse sollen veröffentlicht werden.
(5) Das Staatsinstitut ist gemäß § 19 Abs. 22) des Hochschulstatistikgesetzes berechtigt, Einzelangaben über die nach dem Hochschulstatistikgesetz erhobenen Tatbestände zu verlangen.
(6) Über die Organisation und Verwaltung des Staatsinstituts kann das Staatsministerium weitere Anordnungen erlassen.

2) [Amtl. Anm.:] Nunmehr § 15 Abs. 2 HStatG, BGBl. FN 223-2
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft3).

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 18. Dezember 1972 (GVBl. S. 510)