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BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 11
Ausschlussuntersuchungen
Die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienen, ob Unfallfolgen eingetreten sind.