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BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 1
Arten des Heilverfahrens
Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.