Inhalt

Heilquellen-V
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.01.1963
§ 3
Entscheidung über den Anerkennungsantrag
1Über den Anerkennungsantrag entscheidet die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG. 2Der Anerkennungsbescheid braucht nur dann begründet zu werden, wenn er beschwerende Auflagen enthält. 3Der Entscheidungssatz des Anerkennungsbescheids ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.