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HeilfürsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1987
§ 8
1Ist der Anlass, der Maßnahmen nach § 2 erforderlich macht, ein Dienstunfall (Art. 46 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes – BayBeamtVG), so erfüllt der Dienstherr den Anspruch des Berechtigten auf ein Heilverfahren (Art. 50 BayBeamtVG) durch Gewährung der freien Heilfürsorge nach dieser Verordnung. 2Umfassendere Leistungen nach Art. 50, 51 BayBeamtVG in Verbindung mit der Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Bayerische Heilverfahrensverordnung – BayHeilvfV) vom 10. Dezember 2010 (GVBl S. 865, BayRS 2033-1-1-1-F) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.