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HeilfürsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1987
§ 7
1Die Arznei- und Heilmittel gehen in das Eigentum des Berechtigten über. 2Der Berechtigte hat Hilfsmittel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren; er hat sie dem Dienstherrn zurückzugeben.