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HeilfürsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1987
§ 4
(1) Freie Heilfürsorge wird im notwendigen und angemessenen Umfang gewährt.
(2) Von der freien Heilfürsorge sind Behandlungen ausgenommen, deren Leistungen oder Kosten von einem dazu gesetzlich verpflichteten Versorgungs- oder Versicherungsträger übernommen werden.